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Compliance-Pflichten
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Ayyo Energie kann und darf und wird weder juristische noch steuerliche und/oder zertifizierungsrechtliche Beratung (u. a. Rechtsauskunft) im Einzelfall und/oder Allgemeinen erteilen - diese obliegt gemäß Gesetz den zuständigen (rechts-)beratenden Berufen. Sollte dieser Eindruck entstehen, wird hiermit klargestellt, dass dies weder beabsichtigt noch gewollt ist. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt zu Ihren dafür zuständigen Stellen (u. a. Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsberatung, Juristen) auf. Im Streitfall wird letztlich von den Gerichten über die Auslegung des jeweiligen Gesetzes und dessen Anwendung in Einzelfällen entschieden. Soweit in unseren Ausführungen zu Rechts- oder Steuerfragen Stellung genommen wird, geben wir damit ausschließlich unsere aktuelle fachliche Auffasung/Meinung wider, die wir nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage und nach dem Stand der uns bekannten Rechtsprechung gebildet haben.
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Leider begünstigt die Informationsflut im Internet gezielte Falschmeldungen und ist daher nicht zielführend. Zum Teil sind diese Tipps zu "einfachen" Problemlösungen veraltet (ohne Datumsangabe und keine Aktualisierung) oder zum größten Teil gilt das Motto: "aus einer Mücke einen Elefanten machen"! Hier möchten wir "dem Problem Abhilfe schaffen". In Bezug auf Compliance-Pflichten und relevante Themenfelder erhalten Sie allgemeine (und zum Teil auch "vertiefende") Tipps aus unserem über 20-jährigen Erfahrungsschatz u. a. praktische Anwendungsfälle bei unseren Kunden/Mandanten.
Individuelle Fragen von Gesellschaften ohne Vertragsbeziehung kann und wird Ayyo Energie nicht beantworten. Der Zugriff auf unseren Webseiten begründet keine Mandats- bzw. Vertragsbeziehung. Sollten Sie eine Beratung (bzw. ein Beratungsangebot) durch uns wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
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Praxisbeispiel hinsichtlich einer fiktiven Kostenübersicht für Gas- und Strombezug KJ 2023 eines Industrie-Letztverbrauchers bzw. eines Industriekunden unter Berücksichtigung der Preisbremsengesetze
Stand: 03.02.2023 – 17 Uhr
Im Folgenden möchten wir uns nicht mit Hintergrundinformationen zur Umsetzung der Preisbremsengesetzen (u. a. Entlastungen, relevante Melde-, Nachweis- oder sonstige Pflichten für Unternehmen sowie den Fristen) beschäftigen, da hierzu
Des Weiteren kündigte BMWK Nachbesserungen bei den Preisbremsengesetzen an, so dass immer wieder sinnvoll ist, entsprechende FAQ-Listen abzurufen! Auch sind u. a. die entsprechenden Durchführungsverordnungen (u. a. variable, stundenscharfe Strombepreisung der durchschnittlichen Beschaffung pro Lieferzeitraum in Abhängigkeit des Referenzpreises von 13 ct/kWh), Benennung der „Prüfbehörde“ noch nicht bekannt!
Wir - aber auch die Energielieferanten, BMWK - können Sie und Ihre Unternehmen nicht im Zusammenhang mit der Frage beraten, in welchem Umfang welche Höchstgrenzen nach § 18 GasPBG und § 9 StromPBG für Sie Anwendung finden können. Dies verbietet uns das Rechtsberatungsgesetz. Lediglich der guten Ordnung halber möchten wir des Weiteren darauf hinweisen, dass ein missbräuchliches Ausnutzen der Regelungen für alle Beteiligten unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
Wie berechnen sich die Preisbremsen in der Praxis?
In unseren nachfolgenden Praxisbeispielen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Funktionsweise der Strom- und Gaspreisbremse und die Besonderheiten in der Umsetzung der Entlastungen für Unternehmen geben. Hierbei haben wir uns für eine monatliche Übersicht "entschieden", da hierzu uns keine Hilfen im Internet bekannt sind und für Entlastungen eine monatliche Betrachtung erforderlich ist!
Um das (Entlastungs-)Verfahren "zu verstehen", wird die "selbsterklärende" Berechnungsübersicht zunächst nur für eine Abnahmestelle (Strom und Gas) vorgenommen.
Liegen dagegen mehrere Abnahmestellen (Gas+ Strom) vor, so können u. a. alle Entlastungen, Durchschnittspreise in der Zusammenfassung aller Abnahmestellen mitberücksichtigt werden:
und
sowie
Fazit:
Bedingt durch die aktuellen Großhandelspreise am Terminmarkt mit (monatlichen) Preisen unter den Referenzpreisen (7 ct/kWh Erdgas; 13 ct/kWh Strom; nur Beschaffungspreise; netto) erübrigen sich die Preisbremsengesetze von selbst. Zum Beispiel lagen die Jan2023-BaseloadPreise am Spotmarkt (Day Ahead) für Strom und Erdgas unter diesen Referenzpreisen; d. h. keine Entlastungen sind möglich, sofern auch der monatliche Beschaffungspreis im Durchschnitt unter dem jeweiligen Referenzpreis bleiben sollte!
Auch bei anderen Industriekunden mit anderer Beschaffungsstrategie werden die Entlastungen deutlich niedriger liegen, welche noch Mitte Dez. 2022 prognostiziert worden sind! So wird zum Beispiel ein Stromkunde von uns für Jan. 2023 eine Entlastung von rd. 500 Euro erhalten (anstatt eine im Dez. 2022 prognostizierte Entlastung von rd. 50.000 Euro)!
D. h. die meisten Industriekunden werden unter der absoluten Höchstgrenze von 2 Mio. Euro/a bleiben, so dass die relativen Kostenermittlungen und Mitteilungspflichten zweitrangig bzw. nicht notwendig bleiben werden!
Worst Case:
Vielmehr vermuten wir, dass sich Energielieferanten (im Privatkundenbereich) und Industriekunden bei irgendeiner staatlichen Behörde (z. B. seitens der immer noch unbekannten „Prüfbehörde“) eine Erklärung/"Rechenschaft" im KJ 2024 (oder später) abgeben mössen, wieso und weshalb die Entlastungssumme höher ist als im KJ 2023 via Terminmarkt möglich war!
Zielsetzung:
Will die Bundesregierung die angekündigten 200-Mrd-Euro-Staatshilfen "wirklich zu 100 % ausschöpfen", sollten für energieintensiven Industriekunden neue Referenzpreise mit 3,70 ct/kWh Erdgas und 9,80 ct/kWh Strom (rückwirkend ab Jan. 2023 via Änderungsnovelle in Abstimmung mit anderen EU-Ländern) angesetzt werden!
Im Privatkunden- und Gewerbekundenbereich (sogenannte Gruppe 1) können aktuell die Brutto-Referenzpreise von 40 ct/kWh (Strom) und 12 ct/kWh (Erdgas) unterboten werden. Diesmal hätten aber Energielieferanten Probleme, die bereits über einen längeren Zeitraum Energiemengen beschafft haben und entsprechend die „Überschussmenge“ dem Energiemarkt anzubieten müssen; mit der Tendenz der weiter-fallenden Preise!
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Monitoring des Lastmanagements 2021
Stand: 25.03.2021 – 18 Uhr + Nachtrag am 30.03.2021 - 12 UhrNachtrag am 30.03.2021 - 12 Uhr: Am gestrigen Tag hat uns die Bundesnetzagentur per E-Mail auf den Start der öffentlichen Konsultation hinsichtlich des Erhebungsbogens zum Monitoring des Lastmanagements 2021 (Letztverbraucher) hingewiesen.
Voraussichtlicher Datenerhebungszeitraum: 17. Mai bis 02. Juli 2021
Der finale Erhebungsbogen soll - unter Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse - voraussichtlich ab dem 17. Mai 2021 auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden.
Fazit:
Bis zum 16. April 2021 werden wir bzw. können die Marktteilnehmer/innen unsere/ihre Stellungnahme zu diesem Erhebungsbogen an die BNetzA mitteilen.
Neu ist bei dieser Konsultationsfassung u. a.:
Erfahrungsgemäß erfolgt(e) Ende Februar eines Jahres seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) der Start der öffentlichen Konsultation hinsichtlich des Erhebungsbogens zum Monitoring des Lastmanagements.
Corona-bedingt hatte die BNetzA letztes Jahr die Abfrage zum Monitoring des Lastmanagements 2020 ausgesetzt. Die nächste Abfrage zum Monitoring des Lastmanagements sollte demnach im Jahr 2021 stattfinden, wobei dann die Jahre 2018-2021 abgefragt werden (Quelle für weitere Informationen: Webportal der Bundesnetzagentur unter Monitoring des Lastmanagements für Letztverbraucher).
Da wir als Unternehmensberater für mehrere, voneinander-unabhängige Gesellschaften (bzw. Vereinigungen von Unternehmen) bevollmächtigt sind, diese Erhebungsbogen auszufüllen und an die BNetzA verschlüsselt zu zumailen, haben wir diesbezüglich Kontakt mit der BNetzA aufgenommen.
Gemäß Rückantwort der BNetzA per E-Mail vom 24.03.2021 wird es nach derzeitigen Planungen 2021 eine Lastmanagementabfrage geben. Ein genauer Starttermin steht noch nicht fest, aber voraussichtlich wird die Datenerhebung im Mai durchgeführt. Sollten sich Änderungen am Fragebogen im Vergleich zum Vorjahr ergeben, so werden diese in den kommenden Wochen den teilnehmenden Unternehmen im Rahmen der Konsultation des Fragenbogens mitgeteilt. Über den Start der Datenerhebung wird die BNetzA die teilnehmenden Unternehmen auch nochmal gesondert per Mail informieren.
Bitte beachten:
Betroffene Gesellschaften (bzw. Vereinigungen von Unternehmen) mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 50 Mio. kWh (GWh) müssen unaufgefordert entsprechende Daten/Auswertung der Lastgänge unter Verwendung des "finalen" Erhebungsbogens zum Monitoring des Lastmanagements an die BNetzA mitteilen. Zu dieser Meldung bedarf es keiner gesonderten Aufforderung (Erinnerungsschreiben) durch die BNetzA.
Das Gedankenspiel seitens der BNetzA, die Schwelle von 50 auf 20 Mio. kWh zu senken, wird derzeit augenscheinlich nicht "weiterverfolgt".
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Rückerstattung der Konzessionsabgabe für Gasbezug
Stand: 03.03.2021 – 17 UhrFür Gasbeschaffung gilt § 2 Abs. 5 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV): "Bei Gas dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden,
1. die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowattstunden übersteigen oder
2. deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter 1,50 Cent je Kilowattstunde liegt, wobei dieser Preis im Verhältnis der Durchschnittserlöse des Versorgungsunternehmens aus der Belieferung von Sondervertragskunden im Jahr 1989 und im jeweiligen Kalenderjahr zu verändern ist. Für nach dem 1. Januar 1992 abgeschlossene Verträge ist der Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus den Lieferungen von Gas an alle Letztverbraucher zugrunde zu legen und entsprechend zu verändern; maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes für das Jahr des Vertragsabschlusses veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.
Versorgungsunternehmen und Gemeinde können niedrigere Grenzmengen oder höhere Grenzpreise vereinbaren."
Interne Anmerkungen:
zu 1) In der Praxis erfolgt für Gasbelieferung die Verrechnung der Konzessionsabgabe i. H. v. 0,03 ct/kWh nicht, sofern u. a. an einem Ausspeisepunkt (Marktlokation) die Abnahmemenge die Schwelle von 5 Mio. kWh pro Jahr übersteigt.
Leider ist die KAV, welche seit Jan. 1992 in Kraft und zuletzt am 01.11.2006 geändert worden ist, durch die vielen Änderungen im Bereich der EE-Gesetz, KWK-Gesetz und vor allem zuletzt Energiesammelgesetz vom Dez. 2018 und EEG 2021 vom Dez. 2020, nicht angepasst worden und somit nicht mehr "zeitgemäß". So ist nach Inkrafttreten der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01. November 2006 und Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) vom 25. Juli 2005 die Verordnung für Tarifkunden nach (alten) AVBEltV ersetzt worden (wichtig für den Begriff "Tarifkunde"; u. a. für Drittmengen - Weiterleitung des Stromes - innerhalb einer Betriebsgelände).
Diese einschlägigen Gesetze und Verordnungen verwenden (leider) unterschiedliche Begrifflichkeiten und knüpfen unterschiedliche Pflichten an die jeweilige Marktrolle. So ist nach aktueller Fassung unter
Analog müsste im Gasbereich gelten: "Abnahmemengen i. S. v. KAV, die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowattstunden übersteigen und somit konzessionsabgabenfrei sind, entsprechen die Gesamtabnahme eines Kunden über mehrere Abnahmestellen in Summe."
Fazit:
Liegen alle Marktlokationen (Gasausspeisepunkte) einer Gesellschaft innerhalb eines Netzgebietes (sprich: Konzessionsgebiet) und haben diese ein einheitliches Lieferverhältnis mit einem Gaslieferanten inne, ist im nächsten Schritt als Abnahmefall (für die Netznutzungsrechnung via Gaslieferanten) die Summe aller Marktlokationen (Abnahmestellen i. S. v. KAV) in dem (Konzessions-)Gebiet des Ausspeisenetzbetreibers zusammenzufassen.
Hierzu liegt uns derzeit keine gerichtliche Entscheidung, normkonkretisierende (Verwaltungs-)Vorschrift oder Sondervereinbarung mit einer Gemeinde vor!
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Abschaltung von Kraftwerken und deren Einfluss auf die Vereinbarung individueller Netznutzungsentgelte bei der 7.000 h-Regelung
Stand: 01.03.2021 – 18 Uhr + Nachtrag am 11.03.2021 - 10 UhrBei der Vereinbarung individueller Netznutzungsentgelte zwischen einem Netznutzer und dem Vor-Ort-Netzbetreiber ist insgesamt eine Entlastung in Höhe von bis zu 90 Prozent gegenüber der allgemein-gültigen Netznutzungsentgelte möglich.
Grundlage hierzu ist: § 19 Sonderformen der Netznutzung Abs. 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
"Demnach ist ein individuelles Netzentgelt ist anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
Bei dieser sogenannten "7.000 h-Regelung" (synonym: "Bandkunden"; Benutzungsstundenzahl [Benutzungsdauer]:= Jahresverbrauch dividiert durch die maximale Jahreslast; jeweils gültig für den Selbstverbrauch) ist der Vor-Ort-Netzbetreiber gemeinsam mit seinen benachbarten Verteilnetzbetreibern und dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet, für den Netznutzer auf Anfrage die Berechnungen der Kosten eines physikalischen Pfads sowohl bis zur nächsten geeigneten Erzeugungsanlage, als auch bis zu einem geeigneten Netzknoten vorzunehmen. Ausgehend vom betreffenden Netzanschlusspunkt des Netznutzers wird eine fiktive Leitungsnutzung bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen berechnet. Kann der physikalische Pfadmangels einer geeigneten Stromerzeugungsanlage nur zu einem Netzknoten gebildet werden, so sind dessen Kosten und zusätzlich die Kosten des vorgelagerten Netzes zu berechnen. Diese Kosten schmälern die obige Entlastung. Das heißt: Je weiter die nächste Stromerzeugungsanlage entfernt ist, desto niedriger ist die Entlastung nach §19 Abs. 2 S. 2 StromNEV.
Mitte Feb. 2021 gab es von mehreren Lobbyverbänden entsprechende Warnmeldung/Forderung an die Bundespolitik. Die Schlagzeile hieß: "durch den beschlossenen Kohle- und Atomausstieg droht einigen Unternehmen eine massive Erhöhung des individuellen Netzentgelts".
Fazit:
Obwohl der Netzbetreiber für die Berechnung dieses physikalischen Pfads zuständig ist, ist aber weiterhin der Netznutzer verpflichtet, sich über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden zu halten (sogenannte Mitwirkungspflicht). Sollte bei bereits bestehender 7.000-h-Regelung zu Stilllegung des betroffenen Kraftwerkes kommen, ist eine Neukalkulation des physikalischen Pfades zu einer anderen Stromerzeugungsanlage bzw. einem anderen Knotenpunkt vorzunehmen. In diesem Fall ist die bestehende Vereinbarung zum Ende des Kalenderjahres (sprich: zum Vorjahr) zu kündigen und durch die neue Vereinbarung (Anzeigepflicht bis zum 30.09. eines Kalenderjahres an Bundesnetzagentur bzw. Regulierungsbehörde des zuständigen Bundeslandes) zu ersetzen. Die neue Vereinbarung ist dann rückwirkend ab dem 01.01. des (Anzeige-)Kalenderjahres gültig. In den Folgejahren ist hierzu jeweils bis zum 30.06. eine Mitteilung an Bundesnetzagentur bzw. Regulierungsbehörde, zu erfolgen (sogenannte Berichtspflicht für das Vorjahr; entsprechende Meldebögen sind u. a. beim Webportal der Bundesnetzagentur abrufbar).
Daher ist es sinnvoll, bis Ende Mai 2021 diese Sachlage mit dem Netzbetreiber abzustimmen.
Beachte: Diese Vorgehensweise ist auch bei Änderung
Diese Sachlage ist enorm wichtig, da die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom Februar 2016 (Hintergrund: § 19 Abs. 2 Satz 7, 8, 11 StromNEV; Verfristung beim Anzeigeverfahren; VwVfG § 31 Abs. 7, § 32) bereits für einen Netznutzer die individuelle Vereinbarung vom KJ 2014 für nichtig erklärt (untersagt) hat. Letztendlich wurde auch diese Vorgehensweise vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom Juli 2017) und Bundesgerichtshof (Beschluss des Kartellsenats vom 11.12.2018 - EnVR 59/17; veröffentlicht erst im Juli 2019) bestätigt. Gemäß diesem Beschluss des Bundesgerichtshofs gilt: "Ein Letztverbraucher hat die Versäumung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt schuldhaft mitverursacht, wenn er die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung erst nach Ablauf mehrerer Monate anzeigt."
Ob die Bundesregierung bzw. der Bundestag der Forderung der Lobbyverbände nachkommen wird, ist derzeit offen. Letztes Jahr ist die Gesetzgebung pandemie-bedingt der entsprechenden Forderung der Industrieverbände nachgekommen und hat folgende Änderung beim StromNEV (§ 32 Absatz 10 StromNEV) mitaufgenommen:
" (10) Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. Sollte bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine beihilferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt sein, dürfen die Sätze 1 und 2 erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe einer solchen Genehmigung angewendet werden; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer Bekanntgabe einer beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt."
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Übertragungsnetzbetreiber: Gemeinsame Grundsätze zum Messen und Schätzen ("Drittmengenabgrenzung")
Stand: 29.01.2021 - 14 UhrDie vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜBN) haben ihr gemeinsames Grundverständnis für die Identifikation des Letztverbrauchers, für die Zurechnung der Stromverbräuche, für sachgerechte Schätzungen und für die Sicherstellung der Zeitgleichheit zusammengefasst und am 21. Januar 2021 veröffentlicht. Des Weiteren haben die vier Übertragungsnetzbetreiber ihre Anforderungen an die Erklärung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 konkretisiert, die ggf. im Zuge der Jahresendabrechnung des Leistungsjahres 2021 (Meldepflicht bis zum 31.05.2022) geleistet werden muss. Das gemeinsame Grundverständnis sowie die Anforderungen bzgl. § 104 Abs. 10 EEG 2021 ist abrufbar unter https://www.netztransparenz.de/EEG/Messen-und-Schaetzen.
Ziel der Ausführungen sei es, eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und Rechtsunsicherheiten zu vermindern. Die ÜNB übernehmen aber ausdrücklich keine Haftung für die Richtigkeit der Ausführungen. Gleiches könnten wir dem Leitfaden der BNetzA vom Okt. 2020 entnehmen. Mit Verweis auf die in dem Leitfaden aufgeführten Hinweise zu „unbestimmten“ Rechtsbegriffen halten es die ÜNB für erforderlich, diese weiter zu konkretisieren. Dennoch sollen diese aber keine normkonkretisierenden (Verwaltungs-)Vorschriften entfalten.
Fazit:
Die Auslegungshilfe der Übertragungsnetzbetreiber ist wichtig für alle Eigenerzeuger und stromkostenintensive Unternehmen i. S. d. EEG (BESAR-Nutzer) für die EEG- und netzseitigen Meldungen (KWKG- und ONU-Umlage) in diesem Jahr (bis zum 31.05.2021 für KJ 2020). Es ist zu erwarten, dass sich auch die Verteilnetzbetreiber an die ÜBN-Vorgaben orientieren werden (wichtig für Umlage nach § 19 StromNEV mit Meldefrist bis zum 31.03.2021). Grundsätzlich beinhalten diese Ausführungen keine neuen Erkenntnisse. Lediglich geben die ÜNB vor, welche Angaben sie für die Begründung eines unvertretbaren Aufwands einer Messung (als Voraussetzung einer zukünftigen Schätzung) haben möchten. Der entsprechende Auszug lautet: "Zur Beurteilung des unvertretbaren Aufwands einer mess- und eichrechtskonformen Abgrenzung weitergeleiteter Strommengen sind der Messaufwand in Form der (einmaligen und wiederkehrenden) Kosten einer mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtung den EEG-Umlagezahlungen gegenüberzustellen, die dem EEG-Konto im Fall einer unrechtmäßigen Ausweitung von Privilegien auf nicht oder minder privilegierte Strommengen entgehen würden (nicht oder minder privilegierte Strommenge multipliziert mit der EEG-Umlagedifferenz, s. auch BNetzA-Leitfaden „Messen und Schätzen“, Abschnitt 3.3.3). Als Betrachtungszeitraum sind (in Anlehnung an Anlage 7 zur MessEV, Ordnungsnr. 6.3) grundsätzlich 8 Jahre anzusetzen; die Anwendung eines abweichenden Zeitraums ist entsprechend zu begründen."
Quelle: www.netztransparenz.de
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"Starthilfe" zur Erstellung individueller Verfahrensdokumentation (Compliance-Pflichten u. a. Mess- und Schätzkonzept nach EEG 2021, Meldepflichten als Marktakteur).
Kapitel 1: Allgemeine Hinweise & Problemstellung & Vorbemerkung
Diese Verfahrensdokumentation soll für ein privilegiertes Unternehmen die Identifikation des Letztverbrauchers innerhalb der Betriebsgelände (Werksnetz, innerhalb der Kundenlage) beschreiben, um erstens für den Selbstverbrauch und die selbst erzeugte und selbst verbrauchte EEG- oder stromsteuerbelasteten Strommengen als Eigenerzeuger (u. a. „Versorger“ i. S. v. Stromsteuer) die reduzierten Umlagen-/Steuer-/Abgabensätze für die EEG-Umlage, Stromsteuer, Konzessionsabgabe sowie der netzseitigen Umlagen (KWKG-Umlage, Umlage nach § 19 StromNEV, Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 7 EnWG) in Anspruch nehmen zu können. Im weiteren Schritt wird die geeichte Messung und Erfassung der Strommengen für Selbst- und Drittverbrauch (synonm: Drittmengen) beschrieben. Und schließlich in Abhängigkeit der sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Pflichten, wie die Abwicklung der Prozesse und deren Voraussetzungen für eine Mitteilung an entsprechenden Stellen (z. B. Drittmengenmeldung als Stromlieferant und/oder stromkostenintensives Unternehmen an Übertragungsnetzbetreiber) zu erfolgen haben.
Als Drittverbraucher (synonym für Unterabnehmer, Endkunde, externer Letztverbraucher) werden hierbei neben den natürlichen Personen (Firmenmitarbeiter, eventuelle externe Personen, Haushaltskunden usw.) auch juristische Personen (Unternehmen), die die kleinste rechtlich selbstständige Einheit (z. B. GmbH, AG, Solo-Selbstständige, Handwerker etc.) betrachtet. Die Verfahrensdokumentation soll insbesondere die gesetzlich geforderte
Ziel ist u. a. bis zum 1. Januar 2021 (neu: bis zum 01.Januar 2022 i. S. d. EEG 2021) sicherzustellen, das für die Vergangenheit aber auch für die Zukunft alle Letztverbraucher an der EEG-privilegierten Abnahmestelle (i. d. R. abgegrenzter Standort bzw. in sich geschlossenes Betriebsgelände) ermittelt sind und alle umlagepflichtigen Strommengen im Sinne des EEG mess- und eichrechtskonform erfasst und abgegrenzt werden. Liegen in der Vergangenheit „geschätzte“ an die ansprechenden Marktrollen (u. a. Verteil-/Übertragungsnetzbetreiber) übermittelte Drittmengen vor, so dient dieses Konzept auch die bis zu 10 bzw. 30 Jahre (gemäß § 199 BGB) rückwirkenden Ansprüche eines Netzbetreibers abzuwehren (Recht auf Verweigerung nach § 104 Abs. 11 EEG 2017 bzw. EEG 2021 für Strombelieferung vor dem 01. Jan. 2018).
Dabei stehen u. a. folgende Fragen im Fokus:
WEITERE AUSZÜGE
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Entscheidungsbaum (sprich: standardisierte Prüfsystematik) für Mengenabgrenzung
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Rechtliche Hinweise – Disclaimer seitens Ayyo Energie GmbH & Co. KG ("AyyoEnergie")
Angaben hierzu (u.a. Haftungsausschluss/Legal Disclaimer; Offenlegung gemäß Paragraf 85 Wertpapierhandelsgesetzes WpHG wegen möglicher Interessenkonflikte) entnehmen Sie bitte unter Haftungsausschuss.